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§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Landjugend Todtenweis e.V." und hat seinen Sitz in Todtenweis. Der Verein unterstellt sich ab sofort dieser Satzung und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ("Steuerbegünstigte Zwecke") der § 51 Abgabenordnung und folgende. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von Glaube und Sitte, Tradition und Freundschaft. Aufgaben des Vereins sind: Förderung der Jugendarbeit Förderung der Freizeitgestaltung sowie der Brauchtumspflege § 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft können natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Begründete Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand vorzubringen. Der Verein kann auch Ehrenmitglieder haben. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Mitgliedschaft endet mit der Heirat. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen, sowie Versammlungen teilzunehmen. § 4 Ausscheiden Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. $ 5 Ausschluss Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht ihm das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen. § 6 Organe Die Landjugend Todtenweis e.V. steht unter der Leitung der Vorstandschaft. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorstand jeweils mit Alleinvertretungsvollmacht. Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen. 1. Vorstand 2. Vorstand Schriftführer 1. Kassier 2. Kassier 5 Beisitzer Der 1. Vorstand führt den Vorsitz und zeichnet für diesen. Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins, sie beschließt über die Ausgaben. In dringenden Fällen ist der 1. Vorstand oder im Fall seiner Verhinderung der Vorstandsvertreter (2. Vorstand) zu Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro ohne vorherigen Beschluss befugt. Für solche Ausgaben ist eine nachträgliche Genehmigung der Vorstandschaft einzuholen. Die Vorstandschaft überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge, lässt die Jahresrechnung prüfen und setzt den Termin zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung (Generalsversammlung) fest. Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sind alle Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindesten 5 Tage vorher in geeigneter Weise einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer Protokoll zu führen. Der Inhalt der Niederschriften ist in der darauf folgenden Sitzung jeweils zu genehmigen. § 7 Kassenführung Die Mittel zur Bestreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht a) durch Beiträge der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen und eingeführt sind. b) Durch freiwillige Spenden und Schenkungen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen, sowie die Mitgliederbeiträge einzuholen. Zahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung des Vorstands, oder wen dieser verhindert ist, des Vorstandsstellvertreters, geleistet werden. Die von Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen der Vorstandschaft und der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 8 Schriftführer Der Schriftführer hat eine Mitgliederliste und das Inventarverzeichnis zu führen, die Protokolle niederzuschreiben und vorzulesen und nach Anweisung der Vorstände die Vereinskorrespondenz zu führen. § 9 Wahl Vorstand, Vorstandsstellvertreter, Schriftführer, Kassenwart, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Fahnenträger und Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, es sei denn die Versammlung beschließt die Abstimmung per Handzeichen. Wiederwahl ist zulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. $ 10 Mitgliederversammlung Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher in geeigneter Weise bekannt zu geben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Über wichtige Beschlüsse ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden: " Von der Vorstandschaft " Wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich beantragen Die Gründe hierzu sind der Vorstandschaft schriftlich bekannt zu geben. § 11 Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke eingeberufene Hauptversammlung. Zur Beschlussfassung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. (Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Todtenweis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Jugendarbeit in der Gemeinde Todtenweis zu verwenden hat.) Kommt in der ordentlich einberufenen Hauptversammlung die notwendige 2/3 Mehrheit nicht zustande, so gilt in der nächsten einberufenen Hauptversammlung die einfache Mehrheit. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 03.01.2004 genehmigt worden und tritt eine Woche danach in Kraft. Die unterzeichnenden Mitglieder waren anwesend und stimmberechtigt. Todtenweis, 3. Januar 2004 Am 13. Februar 2009 wurde von der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung (§1 Name und Sitz des Vereins und § Organe) einstimmig beschlossen. Todtenweis, 13. Februar 2009 Auszug aus der Abgabenordnung: § 51 AO - Allgemeines: Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Steuerbegünstigende Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften: " Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes zu verstehen. " Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||